{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\n Richtungsblinker nicht gesetzt, nicht festgehalten werden kann. Dies umso mehr, als das Bundesgericht\ndie damals u.a. angeführte Begründung, der Privatkläger sei sich als Motorradfahrer mit 40 Jahren der\nVerantwortung gegenüber einer Sozia sowie der Folgen einer allfälligen unbedachten Handlung im\nStrassenverkehr stärker bewusst gewesen als jüngere Motorradfahrer, ebenfalls als willkürlich verworfen hat (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.2). Von der Erfahrung des Privatklägers als Motorradfahrer auf das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Setzens des Blinkers in der konkreten\nSituation zu schliessen, greift demnach zu kurz. Auch bei einem erfahrenen Motorradfahrer ist nicht\nausgeschlossen, dass er einen gesetzten Blinker übersieht. Mindestens «in dubio» ist somit vom Setzen\ndes Blinkers durch den Beschuldigten auszugehen. Das Nicht-Setzen ist nicht rechtsgenüglich erstellt\nund kann nicht zur Grundlage eines Schuldspruchs gemacht werden. Wann genau der Blinker gesetzt\nwurde, kann derweil nicht mit objektiven Beweismitteln festgestellt werden. Auch ein unfalltechnisches Gutachten würde hier keinen Aufschluss bringen (vgl. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1\nvom 29.11.2022 E. 2.6.7.1). Letztlich liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, deren Glaubhaftigkeit\nzu prüfen ist und auf die abzustellen ist, soweit sie nicht jenseits vernünftiger Zweifel als unglaubhaft\nzu qualifizieren sind. Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, er wisse es nicht mehr\nhundertprozentig, aber er denke, den Blinker ungefähr 50 bis 100 Meter vor dem Abstellplatz gesetzt\nzu haben (act. 62 Frage 4 StA). Nach dem Blinkersetzen habe er begonnen abzubremsen (act. 62 Fragen\n6, 7 StA). Dass er den Blinker erst gesetzt hätte, als der Privatkläger bereits auf der Gegenfahrbahn\nzum Überholen angesetzt habe, hält der Beschuldigte für unmöglich, weil er den Privatkläger vor dem\nAbbiegen noch im Spiegel auf seiner Spur gesehen habe (act. 62 Frage 9 StA und bereits oben E. A)\nS. 9). Diese Schilderung gab der Beschuldigte im Wesentlichen auch bei der Polizei und der Vorinstanz\nzu Protokoll (act. 2 Fragen 7, 12 und 27 StA; act. 00.01 Fragen 17, 23 LG). Es gibt keine Anzeichen dafür,\ndass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wären (vgl. E. 2.6.2 hievor). Auch das konkrete\nBremsverhalten vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver (vgl. hierzu E. 2.5.4 Bst. B) nachfolgend)\nspricht eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Namentlich ist nicht von einem\nabrupten Bremsvorgang bzw. einem entsprechend überhasteten Geschehen auszugehen, sondern von\neinem Ansetzen zum Abbiegen mit angemessener Geschwindigkeit. Wäre Gegenteiliges der Fall und\nhätte der Beschuldigte abrupt gebremst, um «noch rasch» in den Wendeplatz abzubiegen, wäre eher\nanzunehmen, dass er den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt hätte. So aber spricht einiges dafür, dass der\nBeschuldigte tatsächlich – wie er es konstant ausgesagt hat – den Blinker genügend frühzeitig vor dem\nAbbiegemanöver gesetzt hat. Namentlich ist nicht von einer Zeichengebung erst unmittelbar vor dem\nAbbiegemanöver auszugehen. Die vorstehenden Erwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das\nObergericht mindestens im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgeht, dass er vor dem Abbiegen\nrechtzeitig geblinkt und seine Abbiegeabsicht dem nachfolgenden Privatkläger wahrnehmbar (wenn\nauch von diesem tatsächlich nicht wahrgenommen) angezeigt hat.\n\nSeite 11 von 27\nB) Bremsverhalten vor Abbiegemanöver\n\nVorab kann zu diesem Sachverhaltselement für die zusammenfassende Darstellung der aktenkundigen\nAussagen der Beteiligten und für die anschliessende Würdigung auf das obergerichtliche Urteil OG\nS 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 verwiesen werden. Mit Blick auf die obigen Erwägungen zum\nSetzen des Richtungsblinkers ist jedoch zu präzisieren, dass das «Ob» des Bremsens nicht offen ist.\nVielmehr wurde oben dargelegt (E. 2.5.4 Bst. A), dass zumindest «in dubio» davon auszugehen ist, dass\nder Beschuldigte gebremst hat und die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben müssen. Dieser Sachumstand war im Zusammenhang mit dem Setzen des Richtungsblinkers relevant und ist nun auch vorliegend bei den Erwägungen zum Bremsverhalten vor dem Abbiegemanöver zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden erneuten Würdigung sind die Erwägungen des Obergerichts im Urteil OG S 22 1\nvom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 daher wie folgt zu präzisieren: Es lässt sich nicht mehr abschliessend\nermitteln, wann und mit welcher Intensität der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver sein Fahrzeug\nabgebremst hat. Es deutet vieles darauf hin, dass der Beschuldigte mit angemessener Geschwindigkeit\nzum Abbiegen ansetzte und nicht abrupt gebremst hat. Aufgrund der objektiven Sachlage drängen sich\ndem Obergericht mehr als nur theoretische Zweifel auf, dass der Beschuldigte ohne zu bremsen bzw.\nohne seine Geschwindigkeit merklich zu reduzieren zum Abbiegen ansetzte. Im Zweifel muss in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er\nordnungsgemäss abbremste und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamte, um auf den Wendeplatz abzubiegen.\n\nC) Aufmerksamkeit des Beschuldigten / Blick in den Seitenspiegel / Kontrollblick über die Schultern\n\n"}