{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nDie Art der Strasse (Ausserortsstrecke) sowie das konkrete Abbiegemanöver (von der Ausserortsstrecke auf einen Abstellplatz und nicht etwa ein Abbiegemanöver auf einer schon von Weitem sichtbaren\nKreuzung mit Ampel) lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug –\nentgegen seinen Aussagen – bloss hätte ausrollen lassen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass\nder Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver tatsächlich die Bremse seines Fahrzeugs betätigt hat. Nun\nist es gerichtsnotorisch, dass Bremslichter bei Betätigung der Bremse – sofern das Fahrzeug keinen\nDefekt aufweist – leuchten und dies auch Vorschrift ist (vgl. Art. 75 Abs. 3 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Ein Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten ist nicht festgestellt – im Gegenteil hielt die Polizei fest, dass das Fahrzeug einen ordnungsgemässen technischen Zustand hatte und insbesondere die Fahrzeugbeleuchtung in Ordnung war (vgl.\nact. 1 S. 2 StA). Hat der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen aber vor dem Abbiegemanöver\ngebremst – wovon zumindest «in dubio» auszugehen ist – müssen die Bremsleuchten aufgeleuchtet\nhaben. Die Privatkläger haben dies anerkanntermassen nicht wahrgenommen. Es erscheint insofern\ngut möglich, dass sie auch den Blinker nicht wahrgenommen haben, obwohl er tatsächlich gesetzt\nwurde. Wie gesagt, ist der Umstand, dass der Richtungsblinker «nicht wahrgenommen» wurde, nicht\nohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Umstand, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Insofern widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten auch nicht zwingend. Es\nerscheint gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, wie er konstant zu\nProtokoll gab, die Privatkläger dies aber nicht wahrgenommen haben, wie sie ebenfalls konstant ausgesagt haben. Erscheint es aber nach objektiven Gesichtspunkten gut möglich, dass der Beschuldigte\nden Blinker tatsächlich gesetzt hat, ist mindestens im Zweifel für den Angeklagten von Entsprechendem auszugehen und kann andererseits das Nicht-Setzen des Blinkers nicht als rechtsgenüglich erstellt\ngelten bzw. zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden. Bei nochmaliger eingehender Würdigung des vorliegenden Beweismaterials muss das Obergericht einräumen, dass an der noch im Urteil\nOG S 22 1 vom 29. November 2022 vertretenen Auffassung, der Beschuldigte habe den\nSeite 10 von 27\n"}