{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nDas Obergericht kam im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 zum Schluss, der Beschuldigte behaupte (glaubhaft), er habe den Blinker früh genug gesetzt und damit rechtzeitig angezeigt, auf den\nWendeplatz abbiegen zu wollen, während die Privatkläger aussagen würden, sie hätten «keinen Richtungsblinker wahrgenommen». Das Obergericht erachtet diese Würdigung der Aussagen auch im vorliegenden Urteil im Kern weiterhin als richtig. Die Privatkläger konnten nicht eindeutig sagen, dass der\nBeschuldigte den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt hatte. Vielmehr gaben sie auf die Fragen,\nob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, jeweils verneinend Antwort mit der Begründung, sonst\nwäre nicht zum Überholen angesetzt worden. Es erscheint zwar glaubhaft, dass der Privatkläger nicht\nzum Überholen angesetzt hätte, wenn er den Blinker gesehen hätte. Nur belegt dies noch nicht, dass\nder Beschuldigte den Blinker tatsächlich nicht gesetzt hat. Das Bundesgericht hält denn auch hierzu\nnachvollziehbar und verbindlich fest, es könne aus der Aussage, der Richtungsblinker sei «nicht wahrgenommen» worden, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Ebenso möglich wäre, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich\nSeite 9 von 27\ngesetzt hat und die Privatkläger dies einfach nicht gesehen bzw. eben nicht wahrgenommen hätten.\nFür die Sachverhaltsvariante des «Nichtsehens» bzw. «Nichtwahrnehmens» spricht auch, dass die Privatkläger die Bremslichter ebenfalls nicht wahrgenommen haben. Die Privatklägerin gab gegenüber\nder Polizei am 12. August 2020 an, sie habe weder einen Blinker noch ein Bremslicht sehen können\n(act. 12 Frage 7 StA). Der Privatkläger sagte bei der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nicht gebremst, vielleicht leicht den Fuss vom Gas genommen, aber Bremslichter habe er nicht gesehen\n(act. 00.02 Frage 10 LG). Der Beschuldigte sagte demgegenüber konstant aus, er habe vor dem Abbiegemanöver abgebremst (act. 2 Fragen 7 und 12 StA; act. 62 Fragen 6 und 8 StA; act. 00.01 Fragen 17\nund 23 LG) und die Strecke habe ein blosses Ausrollen nicht zugelassen (act. 00.01 Frage 23 LG). Diese\nAussagen erscheinen glaubhaft.\n\n"}