{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nFür die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird vorab auf das erste obergerichtliche Urteil\nOG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.2 verwiesen. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_74/2023\nvom 29. November 2023 E. 1.4.2 aus, jedenfalls könne «angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers» (= Beschuldigten) aus den Aussagen der Privatkläger, sie hätten den Blinker nicht\nwahrgenommen, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, der Beschuldigte habe den Blinker nicht gesetzt. Ob das Bundesgericht damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine eigene –\nfür das Obergericht verbindliche (vgl. E. 1.3.3 hievor) – Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, kann\noffenbleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weiterhin aufgrund eigener Würdigung der Ansicht, dass\ndie Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen als glaubhaft zu qualifizieren sind.\n\n2.5.3 Aussagen des Privatklägers, der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten\n\nSodann kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Privatklägers, der Privatklägerin sowie der Mutter des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind. Es wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.3, E. 2.6.4 und E. 2.6.5 verwiesen. Bei der nachfolgend erneut vorzunehmenden konkreten Beweiswürdigung ist jedoch der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach die Vereinbarkeit der entsprechenden Aussagen\nnicht ausgeschlossen sei. Die noch im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022\nE. 2.6.6 vertretene Ansicht, es stehe fest, dass entweder die Aussagen des Beschuldigten oder der Privatkläger objektiv unrichtig seien und einander diametral gegenüberstehen würden, hat das Bundesgericht als nicht nachvollziehbar verworfen und sie kann entsprechend nicht aufrechterhalten werden.\nDarauf ist bei der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen.\n\n2.5.4 Würdigung der einzelnen umstrittenen Sachverhaltselemente\n\nA) Setzen des Richtungsblinkers\n\nDas Obergericht kam in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.1 zum Schluss, dass\nsich die Aussagen der Parteien hinsichtlich des (rechtzeitigen) Setzens des Richtungsblinkers diametral\ngegenüberstehen würden. Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, er habe vor dem Abbiegen links geblinkt und langsam abgebremst (act. 2 Fragen 7, 12, 27 StA; act. 62 Fragen 4, 7, 8, 14 StA; act. 00.01\nFragen 17, 23 LG). Es sei unmöglich, dass er den Blinker erst gesetzt habe, als das Motorrad bereits auf\n\nSeite 8 von 27\nder Gegenfahrbahn am Überholen gewesen sei und die Privatkläger den Blinker daher gar nicht mehr\nhätten sehen können, weil sie schon zu weit vorne gewesen seien, denn bevor er abgebogen sei, habe\ner das Motorrad noch auf seiner Spur gesehen (act. 62 Frage 9 StA). Da er seinen Willen abzubiegen\nschon früh genug angedeutet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger das gesehen\nhabe und dementsprechend reagieren würde (act. 62 Frage 10 StA). Am Unfallort habe der Privatkläger\nzum Beschuldigten gesagt: «Es tut mir leid, ich habe nicht gesehen, dass Sie geblinkt haben». Diese\nAussage könne so aufgefasst werden, dass er (der Privatkläger) klar gesehen habe, dass er (der Beschuldigte) nicht geblinkt habe oder der Privatkläger wisse es nicht, weil er es nicht gesehen habe\n(act. 62 Frage 14 StA). Der Privatkläger gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor dem Abbiegen den\nRichtungsblinker nicht betätigt, sonst hätte er nicht zum Überholen angesetzt (act. 6 Fragen 12, 17, 26\nStA; act. 00.02 Fragen 8, 14, 15 LG). Seines Erachtens sei der Beschuldigte schuld am Unfall. Hätte\ndieser geblinkt, hätte der Privatkläger nicht zum Überholen angesetzt (act. 6 Frage 26 StA, act. 00.02\nFrage 8 LG). Solange er hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen sei, habe es keinen Blinker\ngegeben. Wenn der Beschuldigte den Blinker während des Abbiegevorgangs gesetzt habe, sei er (der\nPrivatkläger) schon so weit vorne gewesen, dass er den Blinker nicht mehr habe wahrnehmen können\n(act. 00.02 Frage 9 LG). Auch die Privatklägerin hielt am 12. August 2020 mehrfach fest, sie habe keinen\nBlinker gesehen (act. 12 Fragen 3, 7, 9 StA). Zum Vorhalt des Beschuldigten, der Privatkläger habe am\nUnfallort gesagt: «Es tut mir leid, ich habe nicht gesehen, dass Sie geblinkt haben», sagte der Privatkläger aus, er habe am Unfallort einen Tunnelblick gehabt, gerichtet auf seine Frau. Er wisse nicht mehr\nwirklich, was um ihn herum abgelaufen sei. Es sei gut möglich, dass er gesagt habe: «Ich habe keinen\nBlinker gesehen», was ja dann bestätigen würde, warum er überholt habe. Denn wenn er einen Blinker\ngesehen hätte, hätte er nicht überholt (act. 00.02 Frage 15 LG).\n\n"}