{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n2.1 Anklagevorwurf\n\nMit Strafbefehl vom 26. Oktober 2020, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO),\nwurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 33 StA):\n\nDie beschuldigte Person lenkte den Personenwagen, Kontrollschild xxx, am 31. Mai 2020, um ca. 11.45\nUhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen in Richtung Süden. Hinter ihr fuhr der Privatkläger und die\nSozia, die Privatklägerin, mit dem Motorrad, Kontrollschild xxx. Ca. 500 Meter südlich der Alpbachbrücke setzte der Privatkläger zum Überholen an. Einige Sekunden später beabsichtigte die beschuldigte\nPerson nach links auf einen Abstellplatz abzubiegen. Dabei übersah sie das Motorrad. In der Folge kam\nes zu einer seitlich-frontalen Kollision, worauf der Privatkläger und die Privatklägerin mit dem Motorrad stürzten, einen Holzzaun durchschlugen und auf dem Wiesland zum Stillstand kamen. Die Privatklägerin hat bei diesem Unfall einen offenen Ellbogenbruch rechts und eine Beckenkontusion rechts\nerlitten. Der Ellbogenbruch musste operativ versorgt werden. Der Privatkläger erlitt paravertebrale\nRippenserienfrakturen. Die beschuldigte Person übersah beim Abbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad, das in diesem Moment im Begriff war, sie zu überholen. Hätte sich die\nbeschuldigte Person in Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr vor ihrem Abbiegemanöver aufmerksamer dem Verkehr zugewandt, hätte sie frühzeitig wahrgenommen, dass der Privatkläger bereits zum Überholen angesetzt hatte. Der Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen der\nPrivatklägerin und des Privatklägers wären somit vermeidbar gewesen. Die beschuldigte Person hat\ndie Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen.\n\nSeite 6 von 27\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\n\n2.2.1 Unbestrittener Sachverhalt\n\nEs ist unbestritten und rechtsgenüglich erstellt, dass sich eine Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen, Kontrollschild xxx, und dem vom Privatkläger gelenkten Motorrad,\nKontrollschild xxx, ereignet hat, die den Sturz der Privatkläger zur Folge hatte. Dabei durchschlugen sie\neinen Holzzaun und kamen auf dem Wiesland zum Stillstand (act. 1 StA). Ferner sind auch die dabei\nerlittenen Verletzungen der Privatklägerin, ein offener Ellbogenbruch und eine Beckenkontusion beide\nrechts (act. 25 StA), sowie diejenigen des Privatklägers, paravertebrale Rippenserienfrakturen rechts\n(act. 5 StA), unbestritten und rechtsgenüglich erstellt (s. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1 vom\n29.11.2022 E. 2.2 erster Abschnitt und den dortigen Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung).\n\n2.2.2 Bestrittener Sachverhalt\n\nDemgegenüber ist der nähere Unfallhergang strittig. So ist umstritten und näher zu beleuchten, ob der\nBeschuldigte den Blinker gesetzt hat und, falls dies bejaht wird, ob er es rechtzeitig tat. Des Weiteren\nist das Bremsverhalten des Beschuldigten vor dem Abbiegevorgang strittig. Es ist näher zu prüfen, ob\ner sein Fahrzeug vor dem Manöver langsam ausrollen liess oder ob er (abrupt) abbremste. Ebenfalls\nsind die genauen Geschwindigkeiten des Personenwagens und des Motorrads umstritten. Umstritten\nist ferner, ob der Beschuldigte das in Frage stehende Manöver mit der gebotenen Aufmerksamkeit\nausgeführt hat, insbesondere ob der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter vorgenommen\nhat. Schliesslich ist die Position des Motorrades unmittelbar vor und während der Kollision unklar.\n\n2.3 Vorhandene Beweismittel\n\nFür die Auflistung und inhaltliche Darstellung der vorhandenen Beweismittel wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.3 verwiesen.\n\n2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren\n\nFür die inhaltliche Darstellung bzw. Wiedergabe des Beweisergebnisses der Vorinstanz und der Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.4 und E. 2.5 verwiesen. Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, dass erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl geschildert verwirklicht habe. Die Parteien nehmen hinsichtlich des strittigen Sachverhalts (vgl. E. 2.2.2\nhievor) ihre jeweils wechselseitig widersprechenden Positionen ein. Im Einzelnen wird – soweit notwendig – bei der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen.\n\nSeite 7 von 27\n2.5 Beweiswürdigung des Obergerichts\n\n2.5.1 Grundlagen\n\nFür die Darstellung der Grundlagen zur Beweiswürdigung und zum Grundsatz «in dubio pro reo» wird\nauf das erste obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.1 verwiesen.\n\n2.5.2 Aussagen des Beschuldigten\n\n"}