{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nHeisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese\nzu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR\n173.110]). Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an\ndie kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Dabei ist die Vorinstanz\nan die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom\n25.02.2021, SB200515, II. Ziff. 1).\n\n1.2 Gang des Verfahrens\n\nDas Obergericht ist im Verfahren OG S 22 1 auf die Berufung der Privatkläger im Umfang der Anträge\neingetreten. Das Berufungsverfahren wurde mit dem Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.\nIn der Folge wurde das Berufungsurteil des Obergerichts vom 29. November 2022 vom Bundesgericht\nmit Entscheid vom 29. November 2023 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.\nLetzteres führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 23 23 weiter.\n\n1.3. Zur Begründungsdichte nach Rückweisung\n\nDas obergerichtliche Berufungsurteil muss begründet werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] Umkehrschluss i.V.m. Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO), wobei\nSeite 4 von 27\ndas Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt\nauch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vgl. BGer 6B_824/2016 vom\n10.04.2017 E. 8.7 nicht publ. in BGE 143 IV 214). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird das Obergericht nachfolgend, soweit sachdienlich, auch auf Erwägungen in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 sowie auf Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2023 vom 29. November\n2023 verweisen. Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten,\ndass es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien\nauseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte\nbeschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2).\n\n1.4 Zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts\n\nDie Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem\nBundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen\nwie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des\nRechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das\nBundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, darf die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist\nes dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Für die Bindungswirkung ist jeweils nicht das\nDispositiv entscheidend, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die\nneue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus\nden bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren\nwird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des\nBundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).\n\nSeite 5 von 27\nDas Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil\ndes Obergerichts OG S 22 1 vom 29. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung\nan das Obergericht zurück. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der massgebliche Sachverhalt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren seien (vgl. BGer\n6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.5). Vorliegend steht der Sachverhalt somit nach dem bundegerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht verbindlich fest, weshalb das Obergericht eine neue Beweiswürdigung vornehmen muss, die gegebenenfalls vom Ergebnis des früheren Berufungsverfahrens abweichen kann (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 in fine). Wo das Bundesgericht vereinzelt selbst Sachverhaltsfeststellungen trifft, sind diese – aufgrund des materiellen Gehalts der Bindungswirkung – für das Obergericht verbindlich. Näheres erfolgt im Sachzusammenhang bzw. bei der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung (vgl. E. 2 nachfolgend).\n\n"}