Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der vom Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigungsanspruch von CHF 2'574.35 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. act. 01.07 LG) erscheint unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (vgl. Art. 30 lit. b GGebR).