Infolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Berufungsklägers und Unterliegens der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse. 4.2 Entschädigung