Der Beschuldigte konnte somit auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht wissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war. Der subjektive Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder vorschriftsgemässem Zustand ist nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG. 3.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes vollumfänglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen