Dementsprechend konnte vom Beschuldigten auch nicht erwartet werden, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um den betreffenden Schaden bzw. vorschriftswidrigen Zustand hätte wissen können und müssen. Eine ohne besondere Anhaltspunkte, sozusagen «routinemässig» vorzunehmende nähere Kontrolle des Unterbodens kann derweil von einem Fahrzeugführer – zumal von einem wie dem Beschuldigten, der nicht über gesteigerte Kontrollpflichten verfügt – klarerweise nicht verlangt werden. Der Beschuldigte konnte somit auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht wissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war.