Der Schaden konnte vielmehr nur durch eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden bzw. anderes ist nicht rechtsgenüglich erstellt. Besondere Anhaltspunkte, die unter Umständen für eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens hätten Anlass geben müssen, ergaben sich gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis somit nicht. Dementsprechend konnte vom Beschuldigten auch nicht erwartet werden, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um den betreffenden Schaden bzw. vorschriftswidrigen Zustand hätte wissen können und müssen.