zeugs, der für den Beschuldigten, welcher nicht Halter des Fahrzeugs war, zudem ersichtlich gewesen wäre, ist von der Vorinstanz denn auch nicht festgestellt worden. Eine einfache Sichtkontrolle mit Gang um das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt, aber selbst ein Blick in die geöffnete Motorhaube hätte den Schaden somit nicht gezeigt, bzw. eine entsprechende Sichtbarkeit ist – wie gesagt – nicht erstellt. Der Schaden konnte vielmehr nur durch eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden bzw. anderes ist nicht rechtsgenüglich erstellt.