Die Feststellung des Ölverlusts erforderte jedoch eine vertiefte Kontrolle (so explizit Vernehmlassung der Polizei vom 17.01.2023, act. 14 S. 2 StA, «Bei der vertieften technischen Kontrolle stellte sich heraus […]»). Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Ölverlust nur durch eine nähere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte. Ölspuren auf dem Parkplatz des Fahrzeugs – die unter Umständen durchaus hätten Anhaltspunkte sein können, die dem Fahrzeugführer eine vertieftere Kontrolle hätten nahelegen können bzw. müssen – sind nicht erstellt (vgl. E. 2.4.3 hievor).