«Ohne besondere Anhaltspunkte» konnte vom Beschuldigten entsprechend nicht erwartet werden, dass er einem vorschriftswidrigen Zustand mittels vertiefter Kontrolle am Fahrzeugunterboden auf den Grund geht. Erstellt ist vorliegend, dass zum Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war, weil an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl ausgelaufen war (vgl. E. 2.4.4 hievor). Die Feststellung des Ölverlusts erforderte jedoch eine vertiefte Kontrolle (so explizit Vernehmlassung der Polizei vom 17.01.2023, act.