Was für den Berufschauffeur gilt, muss a maiore ad minus für den Beschuldigten als Bürger ohne besondere Fachkenntnisse gelten. Beim Fahrzeugunterboden handelt es sich um einen Fahrzeugbereich, der ähnlich schlecht einsehbar ist wie die Bremsscheiben hinter den Radfelgenlöchern. «Ohne besondere Anhaltspunkte» konnte vom Beschuldigten entsprechend nicht erwartet werden, dass er einem vorschriftswidrigen Zustand mittels vertiefter Kontrolle am Fahrzeugunterboden auf den Grund geht.