3.2.2 Würdigung durch das Obergericht Der Beschuldigte ist Schreiner von Beruf. Besondere Fachkenntnisse bezüglich Fahrzeugtechnik und - kontrollen (wie womöglich bei einem Berufschauffeur) können bei ihm nicht vorausgesetzt werden. Seine persönlichen Verhältnisse sprechen deshalb nicht für eine gesteigerte Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht.