In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung von Art. 93 Abs. 2 SVG «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann». Für die allgemeinen Grundsätze der fahrlässigen Tatbegehung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.