Die abstrakten rechtlichen Grundlagen zum objektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG (Führen eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs) werden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Grundlagen