Es war an der Unterseite des Fahrzeugs im Bereich des Motors bzw. des Getriebes Öl ausgelaufen, wie in der polizeilichen Fotodokumentation festgehalten. Am Kontrollort tropfte aber kein Öl auf den Boden, und der Beschuldigte wurde nicht wegen sichtbar austretendem Öl (Hinterlassen von Ölspur o.Ä.) von der Polizei kontrolliert, sondern aufgrund einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Vor Antritt der Fahrt hatte der Beschuldigte keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Führen eines Fahrzeugs in nichtbetriebssicherem Zustand 3.1 Objektiver Tatbestand