Eine Erhebung des Zustandes des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt kann in antizipierter Beweiswürdigung demnach unterbleiben. Das führt dazu, dass hinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz definitiv von Beweislosigkeit auszugehen ist. 2.5.4 Erstellter Sachverhalt Das Obergericht erachtet nach dem Ausgeführten folgenden Sachverhalt als erstellt: