Dagegen wäre eine Aufnahme des Zustands des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt nicht aussagekräftig. Sollten heute – rund 2.5 Jahre nach der mutmasslichen Tat – tatsächlich Ölflecken auf dem Parkplatz festgestellt werden, bewiese dies offensichtlich nicht, dass sie auch schon damals vor der Tat vorgelegen hätten, zumal der Parkplatz seither mutmasslich auch von anderen Fahrzeugen benutzt wurde (namentlich besitzt die Arbeitgeberin des Beschuldigten auch noch einen weiteren Lieferwagen; vgl. vorinstanzliche Einvernahme, Antwort auf Frage 24, act. 00.02 LG). Eine Erhebung des Zustandes des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt kann in antizipierter Beweiswürdigung demnach unterbleiben.