Für eine verfahrensrelevante Feststellung hätte der Zustand des Parkplatzes tatnah abgeklärt und dokumentiert werden müssen. Nur so wäre eine Verbindung zwischen allfälligen Ölflecken und dem angeklagten Ölverlust am Fahrzeug sachverhaltsmässig überhaupt möglich gewesen. Dagegen wäre eine Aufnahme des Zustands des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt nicht aussagekräftig.