Die entsprechenden Vermutungsfolgen der Vorinstanz sind offensichtlich mit erheblichen Zweifeln behaftet. Damit ist das Beweisergebnis der Vorinstanz hinsichtlich der Beschaffenheit des Parkplatzes bzw. der Sichtbarkeit von Ölspuren auf dem betreffenden Parkplatz nicht haltbar. Darauf kann nicht abgestellt werden.