Dabei waren – auch gemäss Auffassung der Vorinstanz – die Tropfen höchstens «vereinzelt» auf den Parkplatz heruntergetropft und hatte es dort angeblich nur «kleine» Ölflecken, was a priori eher für eine ohnehin eingeschränkte Sichtbarkeit spricht. Wie solche hypothetischen, vereinzelten und kleinen Ölflecken auf einem nicht näher bekannten, in seiner Beschaffenheit variablen Pflastersteinbelag für den Beschuldigten jenseits vernünftiger Zweifel hätten erkenn- und sichtbar sein sollen, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die entsprechenden Vermutungsfolgen der Vorinstanz sind offensichtlich mit erheblichen Zweifeln behaftet.