Diese seien – obwohl weder die Art und das Ausmass der (hypothetischen) Ölflecken noch die Beschaffenheit des Parkplatzes bekannt bzw. festgestellt sind – für den Beschuldigten bei zumutbarer Sorgfalt auch noch sichtbar gewesen. Dabei waren – auch gemäss Auffassung der Vorinstanz – die Tropfen höchstens «vereinzelt» auf den Parkplatz heruntergetropft und hatte es dort angeblich nur «kleine» Ölflecken, was a priori eher für eine ohnehin eingeschränkte Sichtbarkeit spricht.