Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen letztlich auf der Annahme bzw. Vermutungsfolge, dass Öltropfen zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor der stattgehabten Polizeikontrolle «vereinzelt», aber doch in ausreichendem Ausmass, auf einen nicht näher bekannten «Pflasterstein-Park- platz» getropft seien. Diese seien – obwohl weder die Art und das Ausmass der (hypothetischen) Ölflecken noch die Beschaffenheit des Parkplatzes bekannt bzw. festgestellt sind – für den Beschuldigten bei zumutbarer Sorgfalt auch noch sichtbar gewesen.