Während die Vermutungsfolge, es hätten sich (indessen zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt und Ort) vor der Polizeikontrolle Öltropfen von der Fahrzeugunterseite gelöst, unter Willkürgesichtspunkten grundsätzlich noch nicht zu Beanstandungen Anlass gibt, erscheinen die weiteren Folgerungen der Vorinstanz als höchst spekulativ und mit offensichtlich erheblichen Zweifeln behaftet und damit willkürlich. Für die dem Beschuldigten nachzuweisende Sichtbarkeit der Ölflecken auf dem Parkplatz wäre beispielsweise entscheidend, welcher Art und von welchem Aussehen die Pflastersteine tatsächlich waren. Denn je nach Pflasterstein sind Ölflecken besser oder schlechter sichtbar. Pflaster-