Zur Beschaffenheit des Parkplatzes liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vor. Er gab an, auf dem Parkplatz seien keine Ölspuren sichtbar gewesen (s. Antwort auf Frage 48 und 51, act. 00.02 LG). Konstant sagte der Beschuldigte zudem aus (und dies ist auch unbestritten), dass während der Polizeikontrolle kein Öl heruntergetropft ist und der Anlass für die Kontrolle nicht sichtbar austretendes Öl war (vgl. oben E. 2.2.1).