Die Feststellung der Vorinstanz, diese «Steinplatten» seien in der Regel «grau» (E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung), basiert nicht auf einer Würdigung objektiver Beweismittel, sondern stellt eine reine Vermutungsfolge dar. Gleiches gilt für die Annahmen, wonach sich «vereinzelt» Öltropfen von der Fahrzeugunterseite gelöst haben müssten und diese zumindest über Nacht auf den Boden bzw. hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen sein müssten (E. 3.4.2 S. 12 und E. 4.3 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Reine Vermutungsfolge ist weiter, dass das vermutete Herabfallen von Öltropfen kleine, aber doch erkennbare Ölflecken hinterlassen haben müsse