Wie der Beschuldigte zurecht einwendet, gibt es zum Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin, wo das streitbetroffene Fahrzeug jeweils parkiert wurde, wenn es nicht im Einsatz war, keinerlei objektiven Beweismittel. Zur Beschaffenheit des Parkplatzes ist einzig bekannt – und zwar aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme (Frage 49, act. 00.02 LG) –, dass er aus «Pflastersteinen» besteht. Mangels tatsächlicher Feststellungen mittels Fotodokumentation