Für die Feststellung des Ölverlusts kann demnach auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ausgenommen von der Verweisung bleibt jedoch der letzte Teil der Erwägungen, wonach als erstellt zu erachten sei, dass sich zumindest über Nacht vereinzelt Tropfen von den Fahrzeugteilen gelöst hätten und hinunter auf das aus Pflastersteinen bestehende Parkfeld gefallen seien, woraus sich die Überzeugung ergebe, dass der Parkplatz vor dem Betrieb der Arbeitgeberin Zeitpunkt der Kontrolle kleine Ölspuren bzw. Ölflecke aufgewiesen habe, die sichtbar gewesen seien.