Auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, ist angesichts des dokumentierten Ausmasses des Ölschadens nicht willkürlich. Für die Feststellung des Ölverlusts kann demnach auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).