Ob dieser Ölverlust nun letztendlich «massiv» war, wie in der Anklage umschrieben, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls war er nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht von bloss untergeordneter Natur, sondern betraf einen beachtlichen Teil der Fahrzeugunterseite und zeigte eine sichtbare Öltropfenbildung, während ein Herabfallen von Öltropfen anlässlich der Verkehrskontrolle nicht erstellt ist. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, ist angesichts des dokumentierten Ausmasses des Ölschadens nicht willkürlich.