Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz denn auch nicht (zum Parkplatz bzw. den dortigen Ölspuren, vgl. E. 2.5.3 nachfolgend). Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite gelangt die Vorinstanz sodann willkürfrei zum Schluss, dass es dadurch zur – anlässlich der Kontrolle festgestellten – Ansammlung des Öls in Tropfenform kam (unter Hinweis auf Foto-Aufnahme Nr. PA280008, act. 14 StA), wobei während der Kontrolle kein Tropfen Öl auf den Boden fiel. Ob dieser Ölverlust nun letztendlich «massiv» war, wie in der Anklage umschrieben, ist nicht ausschlaggebend.