Zu ergänzen ist, dass der Ölverlust nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz einzig durch eine Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte. In den Akten finden sich namentlich keine Anhaltspunkte, dass der Ölverlust auch durch Öffnen der Motorhaube und eine Inspektion des Motors «von oben» oder durch eine einfache Sichtkontrolle beim Gang um das Fahrzeug erkennbar gewesen wäre. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz denn auch nicht (zum Parkplatz bzw. den dortigen Ölspuren, vgl. E. 2.5.3 nachfolgend).