Der Ölverlust an der Unterseite des streitbetroffenen Fahrzeugs ist, so wie polizeilich fotografisch dokumentiert, unbestritten (vgl. E. 2.2 hievor). Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Fotodokumentation willkürfrei fest (E. 3.4.2 S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite mit teils eingetrocknetem Öl verschmiert war. Zu ergänzen ist, dass der Ölverlust nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz einzig durch eine Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden konnte.