Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (zum Ganzen: BGer 8C_495/2022 vom 23.12.2022 E. 4.2). Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung – somit auch im Strafrecht – ergeben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_164/2022 vom 23.02.2023 E. 5.5).