Die Grundlagen der freien Beweiswürdigung für die Beurteilung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (E. 3.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Übertretungsstrafverfahren oberinstanzlich aber lediglich beschränkt überprüft werden (vgl. E. 1.2 hievor). Als Vorbemerkung ist hierzu zu ergänzen: Für die Beurteilung des Sachverhalts kann sich das urteilende Gericht veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die