Für das Gericht sei aufgrund der vorliegenden Beweislage sachverhaltsmässig erstellt, dass der Ölverlust bereits eine gewisse Zeit vorhanden gewesen und nicht plötzlich am Vortag bzw. am Tag der Kontrolle aufgetreten sei. Zudem erachte es das Gericht als erstellt, dass es sich um einen erheblichen Ölverlust gehandelt habe. Ein beachtlicher Teil der Fahrzeugunterseite sei mit teils eingetrocknetem Seite 7 von 17 Öl verschmiert gewesen. Aufgrund des Ausmasses der Ölverschmutzung auf der Fahrzeugunterseite gelange das Gericht zum Schluss, dass es dadurch zur Ansammlung des Öls in Tropfenform gekommen