2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen (E. 3.4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), es sei auf den polizeilichen Bildern gut erkennbar, dass die Ölverschmutzung bereits früher ein noch grösseres Ausmass angenommen habe. Neben dem Motor und dem Getriebe würden sich eingetrocknete Ölspuren befinden. Dies lasse darauf schliessen, dass der Ölverlust nicht erst am Vortag des 28. Oktober 2022 aufgetreten sei, sondern höchstwahrscheinlich bereits eine gewisse Dauer angehalten habe.