Die Vorinstanz listet die für die Sachverhaltswürdigung vorhandenen Beweismittel korrekt auf (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso fasst die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel inhaltlich korrekt zusammen (E. 3.4.2, S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch darauf wird verwiesen, wobei die anschliessende Würdigung durch die Vorinstanz (E. 3.4.2, S. 11 zweiter Abschnitt erstinstanzliche Urteilsbegründung) von der Verweisung ausgenommen ist. Soweit relevant, wird im Sachzusammenhang bzw. direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5 hernach) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.