Umstritten sind damit auch die Feststellungen zu den Ölspuren auf dem Parkplatz, auf welchem das streitbetroffene Fahrzeug jeweils abgestellt wurde, wenn es nicht im Einsatz war. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung hierzu geltend, in den Akten finde sich kein einziges Bild von dem fraglichen Parkplatz, welcher Quelle und Ursprung des ganzen Schuldspruchs sein solle. Es sei weder erstellt, dass sich kleine Ölspuren bzw. -fle- cken auf dem fraglichen Parkplatz befunden hätten, noch könne gefordert werden – wenn dem so gewesen wäre – dass er aufgrund der Umstände und auch der persönlichen Verhältnisse solche Rückstände hätte sehen müssen bzw. können.