Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt hat – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert. Weiter ist unbestritten, dass am Kontrollort kein Öl auf den Boden tropfte, und die Polizeikontrolle erfolgte nicht wegen sichtbar austretenden Öls (Hinterlassen von Ölspur o.ä.), sondern im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Öllampe am Armaturenbrett zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nicht geleuchtet hat. Der Beschuldigte durfte seine Fahrt nach dem Kontrollvorgang fortsetzen.