Das Öl war an der Unterseite im Bereich von Motor bzw. Getriebe ausgelaufen. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023, dass die Fahrzeugunterseite an der Kontrolle so ausgesehen hat, wie dies «auf den Bildern» (= in der polizeilichen Fotodokumentation) «ersichtlich» ist (Frage 15, 00.02 LG). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt keine spezielle Kontrolle am betreffenden Fahrzeug durchgeführt hat – namentlich hat er den Unterboden nicht kontrolliert.