Im Strafprozess gilt der «in dubio pro reo»-Grundsatz: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» und somit offensichtlich erheblichen Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 1.3 Anwendbares Prozessrecht