Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (zum Ganzen: BGer 6B_152/2017 vom 20.04.2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen).