Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ist mit Busse bedroht. Es handelt sich um eine Übertretung (vgl. Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, was verfahrensleitend auch so angeordnet wurde (vgl. Bst. B. hievor).