1.2 Kognition, Verfahrensart und Verfahrensgegenstand Die Rechtsmittelinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte bzw. vorliegend das gesamte Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingereicht hat, ist das Gericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit.