Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung (act. 3.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. 1.4). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (act. 2.2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (act. 3.2). C.