{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-22-F-hr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41383", "Checksum": "37d0034817d2dc7b0842cfb0a41271e4"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:52", "Checksum": "63e2e29cd42a6235986317e0570a884f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 22_Führen eines Fahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand\n\n Seite 13 von 17\nerstellt (vgl. E. 2.4.2 hievor). Unbestritten hat auch die Öllampe am Armaturenbrett zum Zeitpunkt der\nPolizeikontrolle nicht geleuchtet bzw. einen entsprechenden Ölverlust angezeigt (vgl. E. 2.2.1 hievor).\nDas Fahrzeug war eigenen Angaben des Beschuldigten zufolge, welche weder widerlegt werden konnten noch (sonst) unglaubhaft erscheinen, zudem im üblichen Rahmen servicegepflegt (vgl. Einsprachebegründung vom 20.02.2023, act. 22 S. 5 StA; Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom\n11.04.2023, act. 25 S. 3 StA). Ein in diesem Sinne vernachlässigter Unterhalt durch den Halter des Fahrzeugs, der für den Beschuldigten, welcher nicht Halter des Fahrzeugs war, zudem ersichtlich gewesen\nwäre, ist von der Vorinstanz denn auch nicht festgestellt worden. Eine einfache Sichtkontrolle mit Gang\num das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt, aber selbst ein Blick in die geöffnete Motorhaube hätte den\nSchaden somit nicht gezeigt, bzw. eine entsprechende Sichtbarkeit ist – wie gesagt – nicht erstellt. Der\nSchaden konnte vielmehr nur durch eine vertieftere Kontrolle des Unterbodens festgestellt werden\nbzw. anderes ist nicht rechtsgenüglich erstellt. Besondere Anhaltspunkte, die unter Umständen für\neine vertieftere Kontrolle des Unterbodens hätten Anlass geben müssen, ergaben sich gestützt auf das\nvorliegende Beweisergebnis somit nicht. Dementsprechend konnte vom Beschuldigten auch nicht erwartet werden, dass er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um den betreffenden Schaden bzw. vorschriftswidrigen Zustand hätte wissen können und müssen. Eine ohne besondere Anhaltspunkte, sozusagen «routinemässig» vorzunehmende nähere Kontrolle des Unterbodens kann derweil von einem\nFahrzeugführer – zumal von einem wie dem Beschuldigten, der nicht über gesteigerte Kontrollpflichten\nverfügt – klarerweise nicht verlangt werden. Der Beschuldigte konnte somit auch bei pflichtgemässer\nAufmerksamkeit nicht wissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war. Der subjektive Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder vorschriftsgemässem Zustand ist nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt Art. 93 Abs. 2 lit. a\ni.V.m. Art. 29 SVG.\n\n3.3 Fazit\n\nDer Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes vollumfänglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung gutzuheissen.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4.1 Verfahrenskosten\n\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die\nbeschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die\n\nSeite 14 von 17\nKosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nInfolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf\nCHF 1'800.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung\n[RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen\nwerden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das\nRechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Berufungsklägers und Unterliegens der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse.\n\n4.2 Entschädigung\n\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie\neingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessen Ausübung\nihrer Verfahrensrechte. (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im\nRechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\nDer vom Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigungsanspruch von\nCHF 2'574.35 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. act. 01.07 LG) erscheint unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (vgl. Art. 30 lit. b GGebR).\n\nIm oberinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung die Kostennote vom 10. Juni 2025 eingereicht\n(act. 2.3). Die Einträge vom 12. März 2024 betreffen nicht das vorliegende Berufungsverfahren, sondern das Administrativverfahren bezüglich Abgabe des Führerausweises. Der entsprechende Zeitaufwand von insgesamt 55 Minuten ist von der vorliegenden Entschädigungsbemessung folglich auszunehmen. Dies ergibt einen bereinigten Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von 355 Minuten\n(410 minus 55) und insgesamt eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von aufgerundet\nCHF 1'619.00 (inkl. MWST und Auslagen; 355 Min. à CHF 250.00/h + 7.7 % MWST auf 103 Min. und 8.1\n% MWST auf 252 Min. = CHF 1'479.17 [Honorar] + CHF 119.72 [MWST]= CHF 1'598.89 [+ Auslagen CHF\n20.00]), was unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen erscheint (vgl. Art. 31 Abs. 1 GGebR).\n\nSeite 15 von 17\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 5. Oktober 2023\nwird aufgehoben.\n\n"}